AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Februar 2022

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt. Die AGB gelten für die Bundesrepublik Deutschland sowie für das Ausland. Frühere, anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.


1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und ausschließlich schriftlich unterschriebener Zustimmung.

1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. nava nimmt Aufträge/ Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlichen Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von nava erbracht werden.

1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen nava und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn nava die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn nava mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.

1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt nava von Ansprüchen Dritter frei.


2. KOSTEN

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für nava verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.

2.2 Hat nava im Angebot den voraussichtlichen Herstellungsgesamtpreis kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird nava den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. nava ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, wenn sich die Kosten um mehr als 20% des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch nava widerspricht. Im Falle, dass nava das Benennen von Zusatzkosten aufgrund von Änderungswünschen des Kunden versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.

2.3 Mit dem Herstellungsgesamtpreis werden nur die Leistungen vergütet, die durch den Kostenvoranschlag vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis abgegolten sind, kann nava gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.

2.4 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch nava vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

2.5 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von nava zurückzuführen sind.

2.6 Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat nava Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

2.7 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 9 Stunden. Drehtage gelten als ganzer Arbeitstag, sobald 4 Stunden überschritten werden. Arbeitsaufwand der weniger als 4 Stunden beträgt, wird als halber Drehtag berechnet. Vorbereitungs-, Fahrt- und Nachbereitungszeit werden als Arbeitszeit kalkuliert und berechnet.

3. PREISE

3.1 Herstellungspreise werden für jedes Projekt in einem Kostenvoranschlag festgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Kostenvoranschlag verlangt, gelten automatisch die aktuellen Preise von nava.

3.2 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

3.3 Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Reisekosten und Spesen, Verpackung, Versand etc.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn diese nicht direkt im Kostenvoranschlag kalkuliert wurden.

4. HAFTUNG

4.1 nava haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

4.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Werkes angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.

4.3 Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn nava hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

5. FILMPRODUKTION

5.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des von Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts, Drehbuchs, Storyboards, Moodfilms und/ oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.

5.2 nava wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch/Konzept in einer Qualität herstellen, die dem durch Arbeitsproben und Referenzen erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.

5.3 nava trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.

5.4 Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch nava aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

5.5 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an nava überträgt.

5.6 nava haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassener Datenträger, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen auf überlassenen Datenträgern übernimmt nava keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen.

5.7 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.

5.8 Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt nava hierfür keine Haftung.

5.9 Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei nava.

5.10 Mit der Ablieferung des fertigen Werkes geht das Risiko für Verlust an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei nava oder bei einem von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

6. ABNAHME

6.1 nava übergibt den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung mit einem Download Link. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.

6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.

6.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

7. LIEFERFRIST

7.1 nava bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.

7.2 Erkennt nava, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichten.

7.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist nava berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

7.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die nava trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

8. VERSCHWIEGENHEIT

nava und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

9. KÜNSTLERSOZIALKASSE

Die von nava berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer nava, als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist allein der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

10. RECHTE

10.1 nava räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Rechte ein, das fertige Werk für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei nava. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei nava.

Vermerk zu Sprecher und Musikrechten, die u.U. zeitlich nicht unbeschränkt sind?

10.2 Nur mit ausschließlich schriftlich, vertraglich geregelter Zustimmung von nava dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte ist gegenüber nava eine Vertragsstrafe in Höhe von 300% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot von nava, das gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde.

10.3 Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber nava bzw. von nava bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

10.4. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/ Storyboards/ Drehbüchern/ etc. verbleibt bei nava.

10.5. nava versichert über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher/ etc. zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. nava garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn nava im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
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10.6. nava erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von nava angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) zeitlich und räumlich unbegrenzt und unentgeltlich nutzen zu dürfen.

10.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von nava genehmigten Änderungen durch nava selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

Auch dann bedarf es einer Absprache und Zustimmung seitens nava?

10.8 Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende (?) Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt nava von allen gegenüber dem Produzenten geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

10.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) und ebenso das Restmaterial bei nava.

11. Plugins und Tools

Vimeo

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